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ArbeitsschutzStrahlenschutz-Verordnung NiSV - Informationen zur Umsetzung

Apparative Kosmetik mit Laser, IPL, Hochfrequenz oder Ultraschall ist aus vielen Studios nicht mehr wegzudenken. Gleichzeitig stellt die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) klare rechtliche Anforderungen an die Anwendung dieser Technologie in den Betrieben.

Wer NiSV-pflichtige Geräte einsetzt, braucht eine nachgewiesene Fachkunde und muss bestimmte Anzeige- und Dokumentationspflichten erfüllen. Spätestens Ende 2025 laufen wichtige Übergangsfristen aus – danach können unzureichende Nachweise schnell zum Betriebsrisiko werden.

Für welche Betriebe gilt die NiSV?

Die NiSV gilt für gewerbliche oder sonst wirtschaftliche Anwendungen nichtionisierender Strahlung am Menschen zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken.

Typische Beispiele im Kosmetik- und Wellnessbereich:

  • Laser- und IPL-Geräte
  • Hochfrequenzgeräte
  • Niederfrequenz- und Gleichstromgeräte
  • Magnetfeldgeräte
  • Ultraschallgeräte

Wer solche Geräte einsetzt, fällt zumeist in den Anwendungsbereich der NiSV – unabhängig von der Betriebsgröße. Im Einzelfall hängt die Betroffenheit von den technischen Leistungswerten der Geräte ab. Die zugehörigen Schwellenwerte sind im Anhang 1 der Verordnung beschrieben. Bei der Einstufung der Geräte wird man auf die Angaben der Hersteller angewiesen sein. Dies gilt insbesondere für Bestandsgeräte, die schon vor Inkrafttreten der Verordnung im Markt waren.

Ärztlicher Vorbehalt – was gehört in die Arztpraxis?

Bestimmte risikoreiche Anwendungen sind Ärztinnen und Ärzten vorbehalten. Dazu zählen insbesondere:

  • Entfernung von Tätowierungen oder Permanent-Make-up
  • Behandlung bestimmter Gefäß- oder pigmentierter Hautveränderungen
  • Anwendungen, die tiefer liegendes Gewebe betreffen
  • ablative („die Oberfläche abtragende“) Laseranwendungen sowie Behandlungen, bei denen die Schutzfunktion der Haut gezielt verletzt wird

Ob eine konkrete Behandlung noch kosmetisch ist oder bereits dem Arztvorbehalt unterliegt, ist häufig eine Einzelfallfrage. Im Zweifel sollte immer die zuständige Aufsichtsbehörde einbezogen werden.

Welche Pflichten haben Betriebe?

Der Betrieb von NiSV-relevanten Anlagen muss der zuständigen Behörde angezeigt werden.
In Nordrhein-Westfalen ist seit dem 1. Juli 2025 das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen (LfGA NRW) zuständig. Anzeigen nach § 3 Absatz 3 NiSV und die zugehörigen Fachkundenachweise sind an das LfGA NRW zu richten. In anderen Bundesländern gelten eigene Zuständigkeitsregelungen, die bei den jeweiligen Landesbehörden zu erfragen sind.
Personen, die NiSV-Geräte anwenden, benötigen eine Fachkunde, die zu den eingesetzten Anwendungen passt (Fachkunde-Module wie GK, OS, US, EK, ES). Die Fachkunde wird grundsätzlich durch ein Zertifikat nachgewiesen, das nach bestandener Prüfung von einer akkreditierten Personenzertifizierungsstelle (Konformitätsbewertungsstelle) ausgestellt wird.
Das NiSV-Zertifikat ist in der Regel fünf Jahre gültig. Danach muss die Fachkunde durch geeignete Aktualisierungsschulungen und ggf. eine erneute Bewertung verlängert werden.
Wichtig ist die klare Trennung:
  • Schulungsanbieter führen die Kurse durch.
  • Akkreditierte Zertifizierungsstellen prüfen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer und stellen die Zertifikate aus.
Betriebe sollten vor der Buchung einer Schulung immer prüfen:
  • Ist die Zertifizierungsstelle bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) für den Bereich NiSV akkreditiert?
  • Ist der Schulungsanbieter von dieser Zertifizierungsstelle anerkannt?
  • Erhalte ich nach der Prüfung ein Zertifikat der akkreditierten Zertifizierungsstelle – und nicht nur eine Teilnahmebescheinigung?
Nur ein Zertifikat einer solchen akkreditierten Zertifizierungsstelle gilt als Fachkundenachweis im Sinne der NiSV. Reine Teilnahmebescheinigungen von Schulungsträgern reichen seit dem 1.1.2026 nicht mehr aus. Angebote am Markt, die „NiSV-Zertifikat“ versprechen, ohne dass eine Prüfung bei einer akkreditierten Zertifizierungsstelle stattfindet, sollten besonders kritisch geprüft werden.
Schulungsanbieter, die von einer Zertifizierungsstelle anerkannt sind, finden Sie über die einzelnen akkreditierten Zertifizierungsstellen. Diese ermitteln über die Homepage des DAkkS.

Vorgehen bei der Recherche:
  • Geben Sie als Suchbegriff "NiSV" ein und wählen Sie unter „Art der Konformitätsbewertung“ die „Zertifizierungsstelle für Personen“ aus. Sobald die Suche gestartet wird, werden alle anerkannten Zertifizierungsstellen aufgelistet: Filtersuche - DAkkS - Deutsche Akkreditierungsstelle
  • Auf dem Weg über der DAkkS und die dort gelisteten Zertifizierungsstellen finden Sie alle aktuell anerkannten Schulungsanbieter.
Viele Betriebe haben ihre Fachkunde vor dem 31. Dezember 2023 in Form von Schulungsbescheinigungen erworben. Hier greifen Übergangsregelungen nach § 13 NiSV:
  • Schulungen, die bis zum 31.12.2023 abgeschlossen wurden, konnten unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin Grundlage für ein Zertifikat sein.
  • Spätestens bis zum 31.12.2025 musste dazu auf Basis dieser Schulung eine Prüfung bei einer akkreditierten Zertifizierungsstelle abgelegt und ein Zertifikat ausgestellt werden.
  • Liegt ab dem 01.01.2026 kein entsprechendes Zertifikat vor, besteht das Risiko, dass frühere „Fachkundenachweise“ ohne Prüfung bei einer akkreditierten Zertifizierungsstelle von den Aufsichtsbehörden nicht mehr anerkannt werden. Die betroffenen Anwendungen dürfen dann rechtlich nicht mehr durchgeführt werden.
Gerade Betriebe mit älteren Nachweisen sollten daher prüfen, ob und wie sie die Übergangsregelungen nutzen können.
Betriebe müssen unter anderem dokumentieren:
  • Art und Umfang der Anwendungen sowie relevante Geräteeinstellungen
  • Aufklärung und Einwilligung der Kundinnen und Kunden
  • Installation, Einweisung, Wartung, Funktionsprüfungen und Instandhaltung der Geräte („Technisches Betriebstagebuch“)
Die Dokumentation ist nicht nur für Kontrollen der Behörden wichtig, sondern auch für die eigene Absicherung im Haftungs- und Versicherungsfall.
Grundlage eines sicheren Betriebs ist eine systematische Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz und Betriebssicherheitsverordnung. Daraus leiten sich ab:
  • technische und organisatorische Schutzmaßnahmen,
  • beim Einsatz von Lasern und IPL-Geräten verpflichtender Lehrgang zum Laserschutzbeauftragten,
  • regelmäßige Unterweisungen des Personals und
  • die erforderlichen Prüfintervalle für die eingesetzten Geräte.
NiSV-Geräte sind Arbeitsmittel. Entsprechend müssen sie in die allgemeine Gefährdungsbeurteilung des Betriebs eingebunden sein.
 

Was sollten Kosmetikbetriebe jetzt tun?

  • Gerätebestand prüfen
    Welche Geräte werden eingesetzt? Fallen diese sicher oder möglicherweise unter die NiSV? Auch Bestandsgeräte müssen in diesem Sinne geprüft werden.
  • Anzeige und Zuständigkeit klären (insbesondere in NRW)
    Sind alle relevanten Geräte und Anlagen angezeigt? Sind die Angaben aktuell?
    In Nordrhein-Westfalen sind Anzeigen und Fachkundenachweise an das LfGA NRW zu richten.
    Das hierfür erforderliche Anzeigeformular ist auf der oben verlinkten Internetseite der LfGA NRW zu finden.
  • Fachkunde systematisch überprüfen
    Welche Fachkunde-Module liegen für welche Personen vor?
    Liegen gültige Zertifikate akkreditierter Zertifizierungsstellen vor?
    Müssen alte Nachweise bis Ende 2025 in Zertifikate überführt werden?
  • Schulungs- und Zertifizierungsangebote kritisch prüfen
    Nur Schulungen anerkannter Anbieter buchen und nur Zertifikate akkreditierter Zertifizierungsstellen akzeptieren.
  • Dokumentation und Arbeitsschutz aktualisieren
    Behandlungsdokumentation, Beratungs- und Einwilligungsunterlagen sowie Geräte- und Wartungsdokumentation auf den aktuellen Stand bringen und in die Gefährdungsbeurteilung integrieren.

Unser Angebot:

Beziehen Sie die technische Beratung der Handwerkskammer frühzeitig ein! Wir unterstützen Sie kostenfrei mit:

  • einer ersten Einordnung, ob Ihre Geräte und Anwendungen unter die NiSV fallen,
  • Hinweisen zu Anzeige, Fachkunde, Übergangsregelungen und Zertifizierung,
  • Unterstützung bei der Vorbereitung auf Rückfragen der Aufsichtsbehörden und bei der Einbindung in Arbeitsschutz und Gefährdungsbeurteilung.

Kontaktieren Sie uns frühzeitig – bevor Sie in neue Geräte investieren oder Leistungen anbieten, die Sie später nicht mehr rechtssicher erbringen dürfen!

 

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