Gruppe von Kollegen am Schreibtisch sitzen und arbeiten gemeinsam an einem Laptop.
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Allgemeines Zivil- und WirtschaftsrechtElektronische Widerrufsfunktion auf Webseiten und Apps

Worum geht es?

Handwerksbetriebe, die Vertragsschlüsse mit Verbraucherinnen und Verbrauchern (B2C) über eine Online-Benutzeroberfläche (Webseite oder App) ermöglichen, um ihnen Waren zu verkaufen oder ihnen Dienstleistungsbuchungen anzubieten, müssen ab dem 19. Juni 2026 grundsätzlich eine elektronische Widerrufsfunktion auf der Webseite oder in der App zur Verfügung stellen.

Die elektronische Widerrufsfunktion muss die Übersendung einer Widerrufserklärung an den Handwerksbetrieb ermöglichen. Die Ausübung des Widerrufsrechts mittels der elektronischen Widerrufsfunktion darf nicht aufwendiger sein als der Vertragsabschluss.

Neben den Regelungen zur elektronischen Widerrufsfunktion sind die üblichen gesetzlichen Vorschriften zum Widerrufsrecht zu beachten.

Ausnahmen

Sofern hinsichtlich sämtlicher Waren bzw. Dienstleistungen eine der gesetzlich geregelten Ausnahmen vom Widerrufsrecht anwendbar ist, besteht keine Pflicht zur Implementierung einer elektronischen Widerrufsfunktion.

Handwerksrelevante Ausnahmen vom Widerrufsrecht sind insbesondere:

  • Verkauf von Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt oder auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten wurden.
  • Verkauf von Waren, die schnell verderben können, wie frische Lebensmittel
  • Verkauf von Waren, die nach der Lieferung untrennbar mit anderen Gütern vermischt werden.
  • Erbringung von dringenden Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten, die aufgrund einer ausdrücklichen Aufforderung des Verbrauchers erbracht werden.

Darstellung und Zugänglichkeit

  • Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit den Worten „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
  • Die elektronische Widerrufsfunktion muss ohne Weiteres zu finden sein und hervorgehoben platziert werden. Die Gestaltung als Schaltfläche („Widerrufsbutton“) ist möglich, jedoch nicht zwingend. Auch die Ausgestaltung als Hyperlink ist zulässig.
  • Die elektronische Widerrufsfunktion muss leicht zugänglich sein und darf nicht durch eine Registrierung oder eine Authentifizierung erschwert werden. Auch das Herunterladen einer Anwendung zur Nutzung der Widerrufsfunktion steht einer leichten Zugänglichkeit entgegen, außer die Vertragsschlüsse erfolgen ebenfalls über diese Anwendung.

Dauer der Anzeige

Laut Gesetz muss die elektronische Widerrufsfunktion während der Dauer der Widerrufsfrist ständig verfügbar sein. Da die Bestimmung von individuellen Widerrufsfristen verschiedener Webseitennutzenden bzw. App-Nutzenden und eine daran angepasste Anzeigedauer der Widerrufsfunktion in der Regel technisch kaum umsetzbar sein wird, ist es zulässig, die elektronische Widerrufsfunktion pauschal und dauerhaft für alle Nutzenden anzuzeigen.

Datenübermittlung und Eingangsbestätigung

  • Folgende Daten müssen mittels eines elektronischen Formulars erfasst werden, nachdem die elektronische Widerrufsfunktion ausgelöst wird: Name, Angaben zur Identifizierung des Vertrags, E-Mail-Adresse.
  • Nach der Dateneingabe müssen Verbraucherinnen und Verbraucher diese Daten mittels einer Bestätigungsfunktion übermitteln können. Die Bestätigungsfunktion muss mit den Worten „Widerruf bestätigen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
  • Nach Übersendung der Widerrufserklärung mittels der Bestätigungsfunktion muss unverzüglich eine Eingangsbestätigung versendet werden. Die Eingangsbestätigung muss die übermittelten Daten sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs enthalten.

Anpassung der Widerrufsbelehrung

Sofern die Pflicht zur Darstellung einer elektronischen Widerrufsfunktion besteht, muss folgender Textbaustein in der Muster-Widerrufsbelehrung erscheinen:

„Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter [Internetadresse einsetzen] ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.“

Folgen bei Nichtbeachtung

  • Wird die elektronische Widerrufsfunktion trotz bestehender Pflicht nicht bereitgestellt, drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
  • Fehlt der entsprechende Textbaustein zur elektronischen Widerrufsfunktion in der Widerrufsbelehrung, verlängert sich die 14-tägige Widerrufsfrist um 1 Jahr.
  • Außerdem verlieren Handwerksbetriebe dann den Anspruch auf Wertersatz für bereits erbrachte Dienstleistungen im Falle eines Widerrufs.