HandwerkerregelungLenk- und Ruhezeiten / Tachographenpflicht

Die Lenk- und Ruhezeiten für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer im Rahmen der Güter- und Personenbeförderung sind durch europäisches Recht und ergänzend durch die deutsche Fahrpersonalverordnung geregelt. Für typische Fahrten von Handwerksbetrieben gibt es jedoch mehrere Ausnahmen.

Ob Lenk- und Ruhezeiten eingehalten und ein Tachograph verwendet werden müssen, hängt insbesondere vom Gewicht des Fahrzeugs, vom Zweck der Fahrt und davon ab, ob die Fahrt innerhalb Deutschlands oder grenzüberschreitend erfolgt.

Fahrten in Deutschland

Maßgeblich für die jeweiligen Gewichtsgrenzen ist die zulässige Höchstmasse des Fahrzeugs (Feld F.2 in der Zulassungsbescheinigung Teil I) bzw. der Fahrzeugkombination. Für Fahrten innerhalb Deutschlands gelten bei Fahrzeugen bzw. Fahrzeugkombinationen bis einschließlich 2,8 Tonnen die Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten grundsätzlich nicht.

Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen mit mehr als 2,8 und bis 3,5 Tonnen zulässiger Höchstmasse sind innerhalb Deutschlands im Rahmen der sogenannten „Handwerkerregelung“ von den Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten und den damit verbundenen Aufzeichnungspflichten ausgenommen, sofern

  • das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers bzw. der Fahrerin darstellt und
  • Material, Ausrüstung oder Maschinen transportiert werden, die der Fahrer/die Fahrerin für die Ausübung seines/ihres Berufs benötigt oder Güter befördert werden, die handwerklich hergestellt wurden oder deren Reparatur im Betrieb vorgesehen ist oder dort durchgeführt wurde.

Für diese Ausnahme besteht innerhalb Deutschlands keine Kilometerbegrenzung.

Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen über 3,5 und bis einschließlich 7,5 Tonnen zulässiger Höchstmasse sind ebenfalls im Rahmen der sogenannten „Handwerkerregelung“ von den Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten und der Tachographenpflicht ausgenommen, sofern

  • das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers bzw. der Fahrerin darstellt und
  • Material, Ausrüstung oder Maschinen transportiert werden, die der Fahrer/die Fahrerin für die Ausübung seines/ihres Berufs benötigt oder handwerklich hergestellte Güter ausgeliefert werden und
  • die Beförderung nicht gewerblich erfolgt (d. h. nicht als entgeltliche Transportleistung für Dritte) und
  • das Fahrzeug nur in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Betriebs eingesetzt wird.

Wird der 100-Kilometer-Radius überschritten oder eine Fahrt angetreten, bei der die übrigen Voraussetzungen der Ausnahme nicht erfüllt sind, gelten für die betreffende Fahrt die Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten und die Tachographenpflicht. Dies gilt auch bei einmaliger Überschreitung des 100-Kilometer-Umkreises.

Informationen zur „Handwerkerregelung“ finden Sie auch im Leitfaden „Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr“ des Bundesamtes für Logistik und Mobilität (Nr. 5.3.3, Seite 51, Nr. 5.3.4, Seite 52 und Nr. 2.1.2, Seite 14).

Grenzüberschreitende Fahrten

Seit dem 1. Juli 2026 unterliegen grenzüberschreitende Güterbeförderungen oder Kabotagebeförderungen mit Fahrzeugen bzw. Fahrzeugkombinationen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 2,5 Tonnen übersteigt, den Bestimmungen der Verordnung über Lenk- und Ruhezeiten. In diesen Fällen besteht grundsätzlich die Pflicht zur Verwendung eines intelligenten Tachographen (2. Version).

Für Handwerksbetriebe gelten jedoch weiterhin Ausnahmen:

Zum einen gilt auch bei grenzüberschreitenden Fahrten die oben beschriebene Handwerkerregelung für Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen bis zu 7,5 Tonnen Höchstmasse innerhalb eines Umkreises von 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Darüber hinaus besteht für Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 2,5 und bis zu 3,5 Tonnen eine weitere Ausnahme für Beförderungen im Werkverkehr. Sie gilt ohne Kilometerbegrenzung, wenn die Voraussetzungen des Werkverkehrs erfüllt sind und das Fahren nicht die Haupttätigkeit der Fahrerin oder des Fahrers darstellt. 

Hinweis:

Zur Orientierung, ob eine Fahrt in den Anwendungsbereich der Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten bzw. der Tachographenpflicht fällt oder eine Ausnahme in Anspruch genommen werden kann, bietet sich das Schaublatt des Zentralverbands des deutschen Handwerks (Stand März 2026) an.