RegelungenWerkverkehr – Meldepflichten

Das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) unterscheidet zwischen gewerblichem Güterkraftverkehr und Werkverkehr. Der gewerbliche Güterkraftverkehr (z. B. Transport von Gütern in fremdem Eigentum durch Transportunternehmen) unterliegt grundsätzlich besonderen güterkraftverkehrsrechtlichen Vorschriften, insbesondere zur Berechtigung und Versicherung.

Handwerksbetriebe betreiben bei ihrer betrieblichen Tätigkeit jedoch in der Regel „Werkverkehr“, etwa wenn sie Materialien und Werkzeuge zum Einsatzort oder selbst hergestellte, bearbeitete oder reparierte Waren zum Kunden transportieren.

Was ist Werkverkehr?

Gemäß § 1 Abs. 2 GüKG handelt es sich um Werkverkehr, wenn Güter für eigene Zwecke mit Kraftfahrzeugen befördert werden und alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die beförderten Güter sind Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instandgesetzt.
  • Die Beförderung dient der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens.
  • Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist.
  • Die Beförderung stellt lediglich eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens dar.

Meldepflicht beachten!

Bei Werkverkehr mit Fahrzeugen (hier nur Lkw, Lkw mit Anhänger und Sattelkraftfahrzeuge) mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen gilt:

Nach § 15a Abs. 2 GüKG muss jeder Unternehmer sein Unternehmen vor Beginn der ersten Beförderung im Werkverkehr beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) anmelden. Auch Änderungen der gemeldeten Angaben sind dem BALM mitzuteilen. Wird kein meldepflichtiger Werkverkehr mehr durchgeführt, ist das Unternehmen abzumelden.

Diese Anmeldungen, Änderungen und Abmeldungen sind für Unternehmen mit Betriebssitz im Kammerbezirk Düsseldorf bei der Zentrale des Bundesamtes für Logistik und Mobilität in Köln vorzunehmen. Senden Sie dazu bitte das ausgefüllte Meldeformular zusammen mit den erforderlichen Anlagen (siehe Hinweisblatt) per E-Mail an V32-Werkverkehr@balm.bund.de.