VerkehrLKW-Maut
Die LKW-Maut gilt seit dem 1. Juli 2024 grundsätzlich für alle Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von mehr als 3,5 Tonnen auf nahezu allen Autobahnen und Bundesstraßen, wenn ihre Zweckbestimmung auf den Güterkraftverkehr ausgerichtet ist oder sie konkret für den Güterkraftverkehr verwendet werden.
Für Fahrten mit Handwerksfahrzeugen im Gewichtsbereich von mehr als 3,5 bis unter 7,5 t tzGm kann unter bestimmten Voraussetzungen jedoch eine „Handwerkerausnahme“ greifen.
Überprüfung der Mautpflicht
Prüfen Sie in vier Schritten, ob Ihre betrieblichen Fahrzeuge bzw. Fahrten mautpflichtig sind.
Die Mautpflicht besteht seit dem 1. Juli 2024 für Kraftfahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von über 3,5 Tonnen. Prüfen Sie dazu die Eintragung in Feld F.1 der Zulassungsbescheinigung Teil I. Auch bei Fahrzeugkombinationen (Zugfahrzeug + Anhänger) fallen Sie nur in die Mautpflicht, wenn das Zugfahrzeug eine tzGm von mehr als 3,5 Tonnen aufweist. Nur in diesem Fall wird für die Beurteilung der Fahrzeugkombination die tzGm der einzelnen Fahrzeuge zusammengerechnet.
Hinweis: Emissionsfreie Fahrzeuge wie Elektrofahrzeuge und Wasserstoffverbrenner sowie Fahrzeuge mit einer Wasserstoff-Brennstoffzelle sind bis zum 30. Juni 2031 von der Maut befreit. Emissionsfreie Fahrzeuge bis einschließlich 4,25 Tonnen tzGm sind dauerhaft mautbefreit.
Die Mautpflicht besteht gemäß § 1 Absatz 1 Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) für Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der genannten Gewichtsklasse, die
- für den Güterkraftverkehr bestimmt (1. Alternative) sind oder
- für den Güterkraftverkehr verwendet werden (2. Alternative).
Hinweis: Typische Handwerksfahrzeuge im relevanten Gewichtsbereich (z. B. Transporter oder Pritschenwagen), die Maschinen, Werkzeuge oder eigene Produkte transportieren, fallen demnach bei Nutzung mautpflichtiger Straßen aufgrund ihrer Bauart und der damit verbundenen Zweckbestimmung regelmäßig in den Geltungsbereich der Maut (1. Alternative). Dies gilt unabhängig davon, ob der Gütertransport als Werkverkehr oder gewerblicher Güterkraftverkehr erfolgt oder es sich um eine Leer- oder Privatfahrt handelt. Fahrzeuge, die weder für den Güterkraftverkehr bestimmt sind, noch für den Güterkraftverkehr verwendet werden, sind nicht mautpflichtig.
Hinweis zu selbstfahrenden Arbeitsmaschinen: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Bagger oder selbstfahrende Kräne) sind aufgrund ihrer Bauart nicht für den Güterkraftverkehr bestimmt und daher vom Grundsatz her nicht mautpflichtig. Werden sie bei einer konkreten Fahrt jedoch zur entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Güterbeförderung eingesetzt (2. Alternative), fallen sie in den Geltungsbereich der Mautpflicht.
Seit dem 1. Juli 2018 gilt die Maut mit wenigen Ausnahmen auf allen Bundesautobahnen (einschließlich Tank- und Rastanlagen) und Bundesstraßen. Eine Übersicht über das mautpflichtige Streckennetz stellt das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) zur Verfügung.
Handwerkerausnahme
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesfernstraßenmautgesetzes (BFStrMG) greift unter bestimmten Voraussetzungen für Handwerksfahrzeuge eine Ausnahmeregelung.
Wichtig: Es gibt keine generelle Befreiung von der Maut, sondern nur eine fahrtbezogene. Sobald die Voraussetzungen bei einer Fahrt nicht erfüllt werden, ist diese mautpflichtig.
Damit die Handwerkerausnahme gilt, muss das Fahrzeug von einer oder einem Mitarbeitenden eines Handwerksbetriebs (Liste aller Berufe, die für die Ausnahme in Frage kommen) gefahren werden und mindestens eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt sein:
- Es werden Material, Ausrüstung oder Maschinen transportiert, die notwendig sind, um die eigenen Dienst- und Werkleistungen auszuführen (einschließlich Werkzeuge, Arbeitsmittel, Ersatzteile, Baustoffe, Kabel, Geräte oder Zubehör)
und/oder
- Es werden handwerklich gefertigte Güter transportiert, die im eigenen Handwerksbetrieb hergestellt, weiterverarbeitet oder repariert werden.
Werden industriell gefertigte Güter ausgeliefert, greift die Handwerkerausnahme nicht. Auch gewerbliche Transporte für Dritte und Überführungs- oder Privatfahrten fallen nicht unter die Handwerkerausnahme. Bei „gemischten“ Fahrten, die sowohl einen handwerklichen als auch einen nichthandwerklichen Bezug haben, wird auf den Schwerpunkt der Fahrt abgestellt. Dient die Fahrt überwiegend der Durchführung handwerklicher Tätigkeiten oder der Auslieferung handwerklich hergestellter Güter, ist sie mautfrei. Rückwege und Leerfahrten sind ebenfalls mautfrei, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit vorherigen oder nachfolgenden handwerklichen Tätigkeiten oder der Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern stehen.
FAQ von Toll Collect zur Handwerkerausnahme
Informationsblatt des ZDH zur Maut (pdf)
Bei einer Mautkontrolle vor Ort durch die zuständigen Behörden ist nachzuweisen, dass die Fahrt die Voraussetzungen für die Handwerkerausnahme erfüllt. Für den Nachweis eignen sich insbesondere die Handwerkskarte oder Gewerbeanmeldung (Kopie) sowie Lieferscheine oder Auftragsunterlagen, aus denen sich der handwerkliche Zweck der Fahrt ergibt.
Um den Kontrollprozess zu vereinfachen können Handwerksbetriebe auf freiwilliger Basis ihre Handwerksfahrzeuge, die unter den Voraussetzungen der Handwerkerausnahme eingesetzt werden, online bei Toll Collect melden. Hierbei können nur Fahrzeuge von mehr als 3,5 und weniger als 7,5 Tonnen tzGM gemeldet werden, bei denen der Handwerksbetrieb als Fahrzeughalter in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen ist. Als Nachweise müssen die Zulassungsbescheinigung Teil I des Fahrzeugs und die Handwerks-/Gewerbekarte im Portal hochgeladen werden.
Wichtig: Die Meldung bei Toll Collect stellt keine rechtliche Anerkennung einer Mautbefreiung dar. Auch ein gemeldetes Fahrzeug ist mautpflichtig, wenn die Voraussetzungen der Handwerkerausnahme bei einer konkreten Fahrt nicht erfüllt sind.
Methoden der Mauterfassung
Die Mauterfassung erfolgt durch die Firma Toll Collect. Dabei gibt es mehrere Methoden zur Meldung der mautpflichtigen Strecke.
Für regelmäßig mautpflichtige Fahrzeuge bietet sich die automatische Mauterfassung über eine On-Board Unit (OBU) an. Die OBU erfasst mautpflichtige Fahrten automatisch. Die erforderlichen Fahrtdaten werden an Toll Collect übermittelt und dort zur Berechnung der Maut verwendet.
Die OBU wird von Toll Collect kostenlos zur Verfügung gestellt und bleibt Eigentum von Toll Collect. Der Betrieb muss aber die Einbaukosten durch einen von Toll Collect zertifizierten Servicepartner tragen.
Hinweis: Die OBU kann je nach Bedarf ein- oder ausgeschaltet werden. Wenn Ihre Fahrt die Voraussetzungen für die Handwerkerausnahme erfüllt, können Sie die Mauterhebung über die OBU deaktivieren. Erfüllt Ihre Fahrt die Voraussetzungen für die Handwerkerausnahme nicht, schalten Sie Ihre OBU ein.
Für Betriebe, die nur gelegentlich mautpflichtige Fahrten durchführen, steht außerdem die TollNow-App zur Verfügung.
Bei TollNow wird die Fahrt in der App gestartet. Die App zeichnet während der Fahrt die für die Mautberechnung erforderlichen Positionsdaten auf und übermittelt sie an Toll Collect. Eine vorherige Festlegung der gesamten Fahrstrecke ist damit nicht erforderlich. Für die Nutzung von TollNow müssen Unternehmen und Fahrzeuge bei Toll Collect registriert sein.
Neben der automatischen Einbuchung ist auch eine manuelle Einbuchung über das Internet oder per App möglich. Bei der Vorausbuchung muss die mautpflichtige Fahrt vor Fahrtbeginn eingebucht werden.
Höhe der Mautgebühren
Die Höhe der Maut ergibt sich aus der auf mautpflichtigen Straßen zurückgelegten Strecke und verschiedenen Fahrzeugmerkmalen. Maßgeblich sind insbesondere
- die CO₂-Emissionsklasse,
- die Schadstoffklasse,
- die technisch zulässige Gesamtmasse und
- bei Fahrzeugen mit mehr als 18 Tonnen zusätzlich die Anzahl der Achsen.
Die aktuellen Mauttarife können bei Toll Collect abgerufen werden.